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(AGB)
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 11/2002
(download druckbare Version MSWord)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Soweit mit unserem Vertragpartner
einmal auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen ein Vertrag zustande
kam, gelten diese auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
Mit Annahme des Angebots, spätestens jedoch mit Entgegennahme der
Ware, gelten diese Bedingungen als angenommen.
Wir widersprechen hiermit Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner,
soweit diese einen Hinweis auf die Einbeziehung eigener Allgemeiner
Geschäftsbedingungen enthalten.
§ 2 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Abweichungen von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn die
Abweichung schriftlich vereinbart oder bestätigt wird.
§ 3 Angebot und Vertragsschluß
- Sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen,
daß unsere Angebote bis zum Ablauf einer bestimmten Frist gelten,
sind diese, solange sie nicht ausdrücklich
angenommen wurden, jederzeit widerruflich. Annahmeerklärungen
sowie sonstige Bestellungen aller Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Das
Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Ein Vertragsabschluß auf der Basis von Änderungen unseres
abgegebenen Angebotes ist nur dann wirksam, wenn jede Änderung
des Inhalts des von uns abgegebenen Angebotes schriftlich bestätigt
wird.
§ 4 Preise
- Sofern Angebote explizit unbefristet abgegeben werden, halten wir
uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise dreißig Tage
ab deren Datum gebunden.
- Die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Preise
verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
- Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist,
frei Lager gemäß individueller vertraglicher Vereinbarung
einschließlich im Angebot bezeichneter normaler Verpackung.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Der Verkaufspreis beruht auf den zur Zeit des Abschlusses gültigen
Zöllen, Unterschieds- und Abschöpfungsbeträgen, Einschleusungspreisen,
Wechselkursen, Frachten und ähnlichen Abgaben. Falls solche Lasten
bis zur Auslieferung um jeweils mehr als 5 % erhöht werden, haben
wir das Recht, unsere Preise bei Nachweis der Erhöhung und der
Kalkulation entsprechend anzupassen. Sollte die Anpassung dazu führen,
daß der Gesamtlieferpreis sich um mehr als 10 % erhöht,
hat unser Vertragspartner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Folgen von Lieferverzögerungen,
Annahmeverweigerung und Annahmeverzug, höhere Gewalt
- Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
Termine und Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich
vereinbart werden, sind unverbindlich.
- Entsteht durch Annahmeverweigerung oder Annahmeverzug eine Qualitätsbeeinträchtigung
oder ein Verderb der Ware, haftet unser Vertragspartner für den
entstandenen Schaden einschließlich der Kosten.
- Liefer- und Leistungszeit bei Lieferung von Wildtierfleisch:
Wir vertreiben neben tiefgekühltem auch frisch erlegtes Wildtierfleisch,
das aus Qualitätsgesichtspunkten nur für begrenzte Zeit
gekühlt gelagert werden kann. Daher können aufgrund von
Umständen, auf die wir keinen Einfluß haben, erhebliche
Verzögerungen eintreten. Bei schlechtem Wetter, Hochwasser oder
ähnlichen natürlichen, witterungsbedingten Unwägbarkeiten
kann eine Bejagung nicht in möglichem Umfang stattfinden. Im
übrigen sind die Wanderungsbewegungen der Wildtiere nicht exakt
vorhersehbar. Bei unvorhersehbaren Wanderungsbewegungen kommen die
Jäger nicht im geplanten Umfang zum Schuß. Demgemäß
können sich auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen beim Eintritt
der oben genannten Umstände nicht unerheblich verzögern.
Im Hinblick hierauf gilt für mit uns geschlossene Verkaufsverträge
über frisches Wildtierfleisch das Folgende:
Die Überschreitung von vereinbarten Lieferterminen oder von vom
Besteller gesetzten Lieferfristen um bis zu sechs Wochen stellt keinen
Vertragsverstoß unsererseits dar, sofern die Verzögerung
auf einen oder mehrere der oben genannten Umstände zurückzuführen
ist. Im Falle einer Verzögerung um bis zu sechs Wochen bestehen
keine Gewährleistungsansprüche und keine Schadensersatzansprüche
des Bestellers. Erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen kann der
gesetzliche Anspruch auf Abstandnahme vom Vertrag geltend gemacht
werden, sofern wir unseren Besteller unverzüglich nach eigener
Kenntnisnahme von Verzögerung und Verzögerungsgrund informiert
haben. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz
bestehen im Falle des Rücktritts nicht.
- Höhere Gewalt:
Das von uns gelieferte Fleisch wird grundsätzlich aus Übersee
importiert. Der Transport findet teilweise per Luftfracht, teilweise
per Seefracht statt. Sollte sich die Anlieferung wegen schwerer Stürme
auf See mit Orkanstärke, wegen Streiks von Luft- oder Flughafenpersonal,
terroristischer Aktionen, politischer Wirren, Überschwemmungen
bzw. generell wegen höherer Gewalt verzögern, so verlängern
sich auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen jeweils um die durch
die oben genannten Gründe bedingte Verzögerung, ohne daß
dem Besteller Gewährleistungsansprüche zustehen.
- Sollten sich Lieferungen und Leistungen aufgrund der in §
5 Ziffer 2. und § 5 Ziffer 3 genannten Gründe um mehr als
drei Monate verzögern, so haben beide Parteien ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
oder sonstige Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
§ 7 Erfüllungsort
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, schulden wir grundsätzlich Lieferung ex Lager. Unsere Lieferpflicht
ist mit Mitteilung, daß die bestellte Ware im Lager gemäß
individueller vertraglicher Vereinbarung abgeholt werden kann, erfüllt.
- Wir behalten uns vor, im Einzelfall ausnahmsweise Schickschuld
zu vereinbaren. In einem derartigen Falle werden wir im Auftrage des
Bestellers und auf Risiko des
Bestellers nach bestem Wissen einen Spediteur auswählen und beauftragen.
Die Ware reist ab Verlassen des Lagers gemäß individueller
vertraglicher Vereinbarung auf
Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat die zusätzlichen Frachtkosten
zum von ihm gewählten Lieferort zu übernehmen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. Sofern wir ausnahmsweise nicht den Spediteur oder Frachtführer
namens und im Auftrage unseres Bestellers, sondern im eigenen Namen
beauftragen,
treten wir hiermit Gewährleistungsansprüche und sonstige
vertragliche Ansprüche gegen den Spediteur an den Besteller ab.
Im Einzelfall sind wir lediglich verpflichtet,
gesonderte individuelle Abtretungen vorzunehmen. Weitere Gewährleistungsansprüche
gegen uns wegen Lieferverzögerung, Frachtschäden, Untergang
der Ware oder
sonstigen Problemen, die nach Übergabe an den Frachtführer/Spediteur
entstehen, bestehen nicht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen unseren
Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns jetzt oder
künftig zustehen, gewährt uns unser Vertragspartner hiermit
die folgenden Sicherheiten:
- Die gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum. Die Verarbeitung
oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum oder Miteigentum
unseres Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Vertragspartner tritt
uns hiermit eventuelles Miteigentum schon heute ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit schon heute an. Unser Vertragspartner verwahrt das
Eigentum bzw. Miteigentum für uns unentgeltlich. Ware, die uns
zum Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
- Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er sich nicht mit Zahlungen aus der gesamten Kundenbeziehung
mit uns ganz oder teilweise in Verzug befindet. Sollte er sich ganz
oder teilweise im Verzug befinden, erlischt diese Berechtigung.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Vorbehaltsware
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt unser Vertragspartner bereits heute sicherungshalber im vollen
Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits heute
an. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner hiermit widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
widerrufen werden, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht pünktlich und ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
- Bei jedem vertragswidrigen Verhalten unseres Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag.
- Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners die
hiermit gegebenen Sicherheiten ganz oder teilweise freizugeben, soweit
ihr Wert die offenen Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Zahlung
- Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmungen unseres Vertragspartners Zahlungen zunächst
auf ältere Schulden anzurechnen. Sofern wir dies tun, werden
wir unseren Vertragspartner unverzüglich über die erfolgte
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden,
sind wir des weiteren berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten,
dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, auch
wenn unser Vertragspartner andere Zahlungsbestimmungen trifft.
- Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir unwiderruflich
über den Betrag verfügen können. Grundsätzlich
sind wir nicht verpflichtet, andere Zahlungsweisen als Barzahlung
oder Überweisung zu akzeptieren. Soweit wir Schecks entgegennehmen,
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Zahlbetrag unserem Konto
gutgeschrieben worden ist.
- Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
unseres Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere ein Scheck
nicht eingelöst wurde oder Zahlungen eingestellt wurden oder
wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
unseres Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt,
die gesamte offene Restschuld aus der gesamten Geschäftsbeziehung
fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem
sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, für zukünftige
Lieferungen Vorauszahlungen oder zusätzliche Sicherheiten zu
verlangen.
- Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
- Sofern aufgrund der Auskünfte der gängigen Auskunfteien
oder der SCHUFA oder aus sonstigen seriösen Quellen Informationen
an uns herangetragen werden, die den Schluß zulassen, daß
sich die Bonität unseres Vertragspartners verschlechtert hat,
sind wir berechtigt, ungeachtet vorheriger anderer Vereinbarungen
Vorauszahlungen bzw. Barzahlungen oder Rückgabe der gelieferten
Ware zu verlangen. Im übrigen sind wir berechtigt, noch nicht
fällige Forderungen sofort fällig zu stellen.
§ 9 Abtretung
Es ist, soweit gesetzlich zulässig, unserem Vertragspartner nicht
gestattet, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten, zu verpfänden
oder in sonstiger Weise zu übertragen.
§ 10 Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Gewährleistung
- Die Ware ist unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Eventuelle
Mängel sind unverzüglich zu rügen.
Da wir verderbliche Ware liefern, hat die Rüge grundsätzlich
am Tag der Lieferung bei uns einzugehen.
- Die Rüge muß, um Gewährleistungsansprüche
auszulösen, schriftlich erfolgen und auf Verlangen fotografisch
oder anhand anderer geeigneter Mittel dokumentiert werden.
- Verspätete Rügen führen dazu, daß Gewährleistungsansprüche
bzw. Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
- Für den Fall, daß nach berechtigter und rechtzeitiger
Rüge Gewährleistungsansprüche bestehen, sind wir vorab
berechtigt, die Ware zurückzunehmen und innerhalb angemessener
Zeit Ersatzware zu liefern. Erst wenn wir hierzu nicht in der Lage
sind oder die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist, hat unser
Vertragspartner das Recht, wahlweise Wandlung, Minderung oder Schadensersatz
zu verlangen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und
aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies
gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die unseren Vertragspartner gegen das Risiko von solchen Schäden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Falle bleiben unberührt
eine Haftung des Verkäufers nach Produkthaftungsgesetz oder sonstige
Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist München. Zuständig ist das Landgericht München
I.
- Sollte eine der Bestimmungen aus diesen allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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Kontakt:
Australian Food & Wine
Inh. Gabi Caldeweyher e.K.
Südl. Hauptstrasse 23
83700 Rottach-Egern
Deutschland
Tel. +49 8022 704-609
Fax +49 8022 704-614 australianfood@gmx.de
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