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Australian Food & Wine - Importeur & Exporteur von Känguruh Fleisch und anderen Australischen Spezialitäten
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Home \ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 11/2002

(download druckbare Version MSWord)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Soweit mit unserem Vertragpartner einmal auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen ein Vertrag zustande kam, gelten diese auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Mit Annahme des Angebots, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware, gelten diese Bedingungen als angenommen.
Wir widersprechen hiermit Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner, soweit diese einen Hinweis auf die Einbeziehung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen enthalten.

§ 2 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen

Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Abweichung schriftlich vereinbart oder bestätigt wird.

§ 3 Angebot und Vertragsschluß

  1. Sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen, daß unsere Angebote bis zum Ablauf einer bestimmten Frist gelten, sind diese, solange sie nicht ausdrücklich
    angenommen wurden, jederzeit widerruflich. Annahmeerklärungen sowie sonstige Bestellungen aller Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das
    Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Ein Vertragsabschluß auf der Basis von Änderungen unseres abgegebenen Angebotes ist nur dann wirksam, wenn jede Änderung des Inhalts des von uns abgegebenen Angebotes schriftlich bestätigt wird.

§ 4 Preise

  1. Sofern Angebote explizit unbefristet abgegeben werden, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden.
  2. Die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, frei Lager gemäß individueller vertraglicher Vereinbarung einschließlich im Angebot bezeichneter normaler Verpackung.
    Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  4. Der Verkaufspreis beruht auf den zur Zeit des Abschlusses gültigen Zöllen, Unterschieds- und Abschöpfungsbeträgen, Einschleusungspreisen, Wechselkursen, Frachten und ähnlichen Abgaben. Falls solche Lasten bis zur Auslieferung um jeweils mehr als 5 % erhöht werden, haben wir das Recht, unsere Preise bei Nachweis der Erhöhung und der Kalkulation entsprechend anzupassen. Sollte die Anpassung dazu führen, daß der Gesamtlieferpreis sich um mehr als 10 % erhöht, hat unser Vertragspartner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Folgen von Lieferverzögerungen, Annahmeverweigerung und Annahmeverzug, höhere Gewalt
  1. Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
    Termine und Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindlich.
  2. Entsteht durch Annahmeverweigerung oder Annahmeverzug eine Qualitätsbeeinträchtigung oder ein Verderb der Ware, haftet unser Vertragspartner für den entstandenen Schaden einschließlich der Kosten.
  3. Liefer- und Leistungszeit bei Lieferung von Wildtierfleisch:
    Wir vertreiben neben tiefgekühltem auch frisch erlegtes Wildtierfleisch, das aus Qualitätsgesichtspunkten nur für begrenzte Zeit gekühlt gelagert werden kann. Daher können aufgrund von Umständen, auf die wir keinen Einfluß haben, erhebliche Verzögerungen eintreten. Bei schlechtem Wetter, Hochwasser oder ähnlichen natürlichen, witterungsbedingten Unwägbarkeiten kann eine Bejagung nicht in möglichem Umfang stattfinden. Im übrigen sind die Wanderungsbewegungen der Wildtiere nicht exakt vorhersehbar. Bei unvorhersehbaren Wanderungsbewegungen kommen die Jäger nicht im geplanten Umfang zum Schuß. Demgemäß können sich auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen beim Eintritt der oben genannten Umstände nicht unerheblich verzögern. Im Hinblick hierauf gilt für mit uns geschlossene Verkaufsverträge über frisches Wildtierfleisch das Folgende:
    Die Überschreitung von vereinbarten Lieferterminen oder von vom Besteller gesetzten Lieferfristen um bis zu sechs Wochen stellt keinen Vertragsverstoß unsererseits dar, sofern die Verzögerung auf einen oder mehrere der oben genannten Umstände zurückzuführen ist. Im Falle einer Verzögerung um bis zu sechs Wochen bestehen keine Gewährleistungsansprüche und keine Schadensersatzansprüche des Bestellers. Erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen kann der gesetzliche Anspruch auf Abstandnahme vom Vertrag geltend gemacht werden, sofern wir unseren Besteller unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme von Verzögerung und Verzögerungsgrund informiert haben. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen im Falle des Rücktritts nicht.
  4. Höhere Gewalt:
    Das von uns gelieferte Fleisch wird grundsätzlich aus Übersee importiert. Der Transport findet teilweise per Luftfracht, teilweise per Seefracht statt. Sollte sich die Anlieferung wegen schwerer Stürme auf See mit Orkanstärke, wegen Streiks von Luft- oder Flughafenpersonal, terroristischer Aktionen, politischer Wirren, Überschwemmungen bzw. generell wegen höherer Gewalt verzögern, so verlängern sich auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen jeweils um die durch die oben genannten Gründe bedingte Verzögerung, ohne daß dem Besteller Gewährleistungsansprüche zustehen.
  5. Sollten sich Lieferungen und Leistungen aufgrund der in § 5 Ziffer 2. und § 5 Ziffer 3 genannten Gründe um mehr als drei Monate verzögern, so haben beide Parteien ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder sonstige Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

§ 7 Erfüllungsort

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schulden wir grundsätzlich Lieferung ex Lager. Unsere Lieferpflicht ist mit Mitteilung, daß die bestellte Ware im Lager gemäß individueller vertraglicher Vereinbarung abgeholt werden kann, erfüllt.
  2. Wir behalten uns vor, im Einzelfall ausnahmsweise Schickschuld zu vereinbaren. In einem derartigen Falle werden wir im Auftrage des Bestellers und auf Risiko des
    Bestellers nach bestem Wissen einen Spediteur auswählen und beauftragen. Die Ware reist ab Verlassen des Lagers gemäß individueller vertraglicher Vereinbarung auf
    Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat die zusätzlichen Frachtkosten zum von ihm gewählten Lieferort zu übernehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
    bestimmt ist. Sofern wir ausnahmsweise nicht den Spediteur oder Frachtführer namens und im Auftrage unseres Bestellers, sondern im eigenen Namen beauftragen,
    treten wir hiermit Gewährleistungsansprüche und sonstige vertragliche Ansprüche gegen den Spediteur an den Besteller ab. Im Einzelfall sind wir lediglich verpflichtet,
    gesonderte individuelle Abtretungen vorzunehmen. Weitere Gewährleistungsansprüche gegen uns wegen Lieferverzögerung, Frachtschäden, Untergang der Ware oder
    sonstigen Problemen, die nach Übergabe an den Frachtführer/Spediteur entstehen, bestehen nicht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen unseren Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns unser Vertragspartner hiermit die folgenden Sicherheiten:
  2. Die gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum oder Miteigentum unseres Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Vertragspartner tritt uns hiermit eventuelles Miteigentum schon heute ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit schon heute an. Unser Vertragspartner verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum für uns unentgeltlich. Ware, die uns zum Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht mit Zahlungen aus der gesamten Kundenbeziehung mit uns ganz oder teilweise in Verzug befindet. Sollte er sich ganz oder teilweise im Verzug befinden, erlischt diese Berechtigung.
    Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits heute sicherungshalber im vollen Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits heute an. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  5. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  6. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners die hiermit gegebenen Sicherheiten ganz oder teilweise freizugeben, soweit ihr Wert die offenen Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen unseres Vertragspartners Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sofern wir dies tun, werden wir unseren Vertragspartner unverzüglich über die erfolgte Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, sind wir des weiteren berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, auch wenn unser Vertragspartner andere Zahlungsbestimmungen trifft.
  2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir unwiderruflich über den Betrag verfügen können. Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, andere Zahlungsweisen als Barzahlung oder Überweisung zu akzeptieren. Soweit wir Schecks entgegennehmen, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Zahlbetrag unserem Konto gutgeschrieben worden ist.
  3. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wurde oder Zahlungen eingestellt wurden oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte offene Restschuld aus der gesamten Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, für zukünftige Lieferungen Vorauszahlungen oder zusätzliche Sicherheiten zu verlangen.
  4. Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  5. Sofern aufgrund der Auskünfte der gängigen Auskunfteien oder der SCHUFA oder aus sonstigen seriösen Quellen Informationen an uns herangetragen werden, die den Schluß zulassen, daß sich die Bonität unseres Vertragspartners verschlechtert hat, sind wir berechtigt, ungeachtet vorheriger anderer Vereinbarungen Vorauszahlungen bzw. Barzahlungen oder Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Im übrigen sind wir berechtigt, noch nicht fällige Forderungen sofort fällig zu stellen.

§ 9 Abtretung

Es ist, soweit gesetzlich zulässig, unserem Vertragspartner nicht gestattet, Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu übertragen.

§ 10 Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Die Ware ist unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Eventuelle Mängel sind unverzüglich zu rügen.
    Da wir verderbliche Ware liefern, hat die Rüge grundsätzlich am Tag der Lieferung bei uns einzugehen.
  2. Die Rüge muß, um Gewährleistungsansprüche auszulösen, schriftlich erfolgen und auf Verlangen fotografisch oder anhand anderer geeigneter Mittel dokumentiert werden.
  3. Verspätete Rügen führen dazu, daß Gewährleistungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
  4. Für den Fall, daß nach berechtigter und rechtzeitiger Rüge Gewährleistungsansprüche bestehen, sind wir vorab berechtigt, die Ware zurückzunehmen und innerhalb angemessener Zeit Ersatzware zu liefern. Erst wenn wir hierzu nicht in der Lage sind oder die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist, hat unser Vertragspartner das Recht, wahlweise Wandlung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die unseren Vertragspartner gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Falle bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München. Zuständig ist das Landgericht München I.
  3. Sollte eine der Bestimmungen aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
    aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 
Kontakt:
Australian Food & Wine
Inh. Gabi Caldeweyher e.K.
Südl. Hauptstrasse 23
83700 Rottach-Egern
Deutschland

Tel. +49 8022 704-609
Fax +49 8022 704-614
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